Sprache
Firstnames in Germany
Navigationslinks überspringen
Home
Hitliste
Tipps
Recht
Geschichte
 

Von namensrechtlicher Bedeutung ist das Personenstandsgesetz von 19.01.1963
Hier die relevanten Paragraphen:

§ 18 Anzeige der Geburt

(1) Die Anzeige der Geburt obliegt der Reihe nach
  1. dem Leiter der Krankenanstalt, in dem das Kind geboren worden ist;
  2. dem Arzt oder der Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren;
  3. dem Vater oder der Mutter, wenn sie dazu innerhalb der Anzeigefrist (Abs. 2) imstande sind;
  4. der Behörde oder der Dienststelle der Bundesgendarmerie, die Ermittlungen über die Geburt durchführt;
  5. sonstigen Personen, die von der Geburt aufgrund eigener Wahrnehmung Kenntnis haben;
(2) Die Geburt ist der zuständigen Personenstandsbehörde innerhalb einer Woche anzuzeigen.
(3) Die Anzeige hat, soweit der Anzeigepflichtige dazu in der Lage ist, alle Angaben zu enthalten, die für Eintragung in den Personenstandsbüchern benötigt werden.
(4) Kann die schriftliche Erklärung über die Vornamen des Kindes (§ 21 Abs. 1) zur Zeit der Anzeige nicht beigebracht werden, haben die zur Vornamensgebung berechtigten Personen die Anzeige innerhalb eines Monates nach der Geburt zu ergänzen.
     

§ 19 Inhalt der Eintragung

Im Geburtenbuch ist nur die Geburt lebend geborener Kinder zu beurkunden; einzutragen sind
1. der Familienname und der Vorname des Kindes;
2. der Zeitpunkt und der Ort der Geburt des Kindes;
3. das Geschlecht des Kindes;
4. die Familiennamen und die Vornamen der Eltern, ihr Wohnort, der Tag, der Ort und die Eintragung ihrer Geburt sowie ihre Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft...
     

§ 20 Personen ungeklärter Herkunft

...
     

§ 21 Vornamensgebung

(1) Vor der Eintragung des Vornamens des Kindes in das Geburtenbuch haben die dazu berechtigten Personen schriftlich zu erklären, welche Vornamen sie dem Kind gegeben haben. Sind die Vornamen von den Eltern einvernehmlich zu geben, genügt die Erklärung eines Elternteils, wenn er darin versichert, dass der andere Elternteil damit einverstanden ist.
(2) Bei Kindern des im § 2 Abs. 2 genannten Personenkreises muss zumindest der erste Vorname dem Geschlecht des Kindes entsprechen; Bezeichnungen, die nicht als Vornamen gebräuchlich oder dem Wohl des Kindes abträglich sind, dürfen nicht eingetragen werden.
(3) Stimmen die Erklärungen mehrerer zur Vornamensgebung berechtigter Personen nicht überein, hat die Personenstandsbehörde vor der Eintragung des Vornamens das Pflegschaftsgericht zu verständigen. Das gleiche gilt, wenn keine Vornamen oder solche gegeben werden, die nach Ansicht der Personenstandsbehörde als dem Abs. 2 widersprechend nicht eingetragen werden können.
Copyright © 2002 - 2011 Doris Regehr- Impressum