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Von namensrechtlicher Bedeutung ist das Personenstandsgesetz von 19.01.1963
Hier die relevanten Paragraphen:
§ 18 Anzeige der Geburt
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| (1) |
Die Anzeige der Geburt
obliegt der Reihe nach |
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1. |
dem Leiter der Krankenanstalt, in
dem das Kind geboren worden ist; |
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2. |
dem Arzt oder der Hebamme, die bei
der Geburt anwesend waren; |
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3. |
dem Vater oder der Mutter, wenn
sie dazu innerhalb der Anzeigefrist (Abs. 2) imstande sind; |
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4. |
der Behörde oder der Dienststelle
der Bundesgendarmerie, die Ermittlungen über die Geburt durchführt; |
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5. |
sonstigen Personen, die von der
Geburt aufgrund eigener Wahrnehmung Kenntnis haben; |
| (2) |
Die Geburt ist der
zuständigen Personenstandsbehörde innerhalb einer Woche anzuzeigen. |
| (3) |
Die Anzeige hat,
soweit der Anzeigepflichtige dazu in der Lage ist, alle Angaben zu
enthalten, die für Eintragung in den Personenstandsbüchern benötigt werden. |
| (4) |
Kann die schriftliche
Erklärung über die Vornamen des Kindes (§ 21 Abs. 1) zur Zeit der Anzeige
nicht beigebracht werden, haben die zur Vornamensgebung berechtigten
Personen die Anzeige innerhalb eines Monates nach der Geburt zu ergänzen. |
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§ 19 Inhalt der Eintragung
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| Im Geburtenbuch ist
nur die Geburt lebend geborener Kinder zu beurkunden; einzutragen sind |
| 1. |
der Familienname und
der Vorname des Kindes; |
| 2. |
der Zeitpunkt und der
Ort der Geburt des Kindes; |
| 3. |
das Geschlecht des
Kindes; |
| 4. |
die Familiennamen und
die Vornamen der Eltern, ihr Wohnort, der Tag, der Ort und die Eintragung
ihrer Geburt sowie ihre Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche
oder Religionsgemeinschaft... |
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§ 20 Personen ungeklärter Herkunft
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| ... |
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§ 21 Vornamensgebung
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| (1) |
Vor der Eintragung des
Vornamens des Kindes in das Geburtenbuch haben die dazu berechtigten
Personen schriftlich zu erklären, welche Vornamen sie dem Kind gegeben
haben. Sind die Vornamen von den Eltern einvernehmlich zu geben, genügt die
Erklärung eines Elternteils, wenn er darin versichert, dass der andere
Elternteil damit einverstanden ist. |
| (2) |
Bei Kindern des im § 2
Abs. 2 genannten Personenkreises muss zumindest der erste Vorname dem
Geschlecht des Kindes entsprechen; Bezeichnungen, die nicht als Vornamen
gebräuchlich oder dem Wohl des Kindes abträglich sind, dürfen nicht
eingetragen werden. |
| (3) |
Stimmen die
Erklärungen mehrerer zur Vornamensgebung berechtigter Personen nicht
überein, hat die Personenstandsbehörde vor der Eintragung des Vornamens das
Pflegschaftsgericht zu verständigen. Das gleiche gilt, wenn keine Vornamen
oder solche gegeben werden, die nach Ansicht der Personenstandsbehörde als
dem Abs. 2 widersprechend nicht eingetragen werden können. |
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